GUV-R = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regeln
GUV-R 500 KAPITEL 2.35 = Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
(Früher BGR 500)
Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer
Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal
jährlich über
zu unterweisen.
Der Unternehmer darf Versicherte an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen
oder in Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die Versicherten unterwiesen
Kontrollinstanzen der Arbeitssicherheit:
Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder die Bezirksregierungen
Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
Anbieter | URL |
IAKS Deutschland e.V. | https://www.iaks.org/ |
Effektivplan GmbH. Ingenieurbüro für Verfahrens- und Anlagentechnik | https://www.effektivplan.de/ |
Weitere Informationen zur Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Hier >
Die 4. BIMSCHV finden Sie unter: Hier >
Die 12. BIMSCHV finden Sie unter: Hier >